Einkommensteuer | Steuerbarkeit eines Nicht-EU-Stipendiums (FG)
Monatliche Zahlungen aus einem über
einen Zeitraum von zwei Jahren gewährten Forschungsstipendium sind als sonstige
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i. S. d.
§ 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. b EStG steuerbar. Die Steuerbarkeit von
wiederkehrenden Bezügen i. S. d.
§ 22 Nr. 1
EStG setzt nicht voraus, dass die Bezüge für eine Leistung
des Zahlungsempfängers gewährt werden (; Revision
zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin stammt aus Z (Drittland). Für zwei Jahre erhielt sie vom Z Rat für wissenschaftliche und technologische Entwicklung ein monatliches Stipendium i.H.v. 2.100 Euro. Das Stipendium war Teil des z Regierungsstipendienprogramms und wurde der Klägerin als Postdoktorandin im Ausland gewährt. Sie war an einem deutschen Institut tätig. Die Klägerin stand weder zur z Regierung noch zu dem deutschen Institut in einem Dienstverhältnis. Das FA setzte die Zahlungen aus dem Stipendium als sonstige Einkünfte an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab:
Das Stipendium stellt wiederkehrende Bezüge dar.
Solche setzen eine Wiederholung der Bezüge auf Grund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrunds mit einer gewissen Regelmäßigkeit voraus. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Allerdings darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Besteuerung nicht nur wegen der Form von Bezügen, also allein wegen der Wiederholung, erfolgen. Die Einkommensteuer erfasst grundsätzlich nur die erwirtschaftete objektive Leistungsfähigkeit, d.h. den „erzielten” Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Im Streitfall ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Auszahlung des Stipendiums i.H. von monatlich 2.100 Euro in den Streitjahren erhöht worden. Die Klägerin konnte über dieses, nicht zweckgebundene Einkommen frei verfügen.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin setzt die Steuerbarkeit von wiederkehrenden Bezügen i.S. des § 22 Nr. 1 EStG nicht voraus, dass die Bezüge für eine Leistung des Zahlungsempfängers gewährt werden. Diese Meinung wird zwar von einem Teil der Literatur vertreten, weil ein Leistungsaustausch allgemeine Voraussetzung für das Erzielen von Einkünften sei, mit der Folge, dass unentgeltliche Studienbeihilfen oder Forschungsstipendien nicht als steuerbare Einnahmen erfasst wären.
Das Erfordernis eines Leistungsaustauschs für die Steuerbarkeit von sonstigen Einkünften lässt sich aber weder der Entstehungsgeschichte von § 22 Nr. 1 EStG noch einer richterlichen Rechtsfortbildung durch den BFH entnehmen.
Der Bundesrepublik Deutschland steht auch das Besteuerungsrecht hinsichtlich des steuerbaren und - unstreitig - nicht steuerbefreiten Stipendiums zu. Ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestand im Streitjahr nicht.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob der Erhalt von monatlichen Zahlungen aus einem Forschungsstipendium zu steuerbaren sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG führt.
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
VAAAG-93172