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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 280/17 EFG 2018 S. 1605 Nr. 19

Gesetze: TabStG § 23 Abs. 1, AO § 71, AO § 191, AO § 374, FGO § 69 Abs. 3

Tabaksteuer: Aussetzung der Vollziehung - Haftung für Tabaksteuern

Leitsatz

1. Haftungsschuldner gemäß § 71 AO kann auch derjenige sein dessen Steuerschuldnerschaft nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

2. Da diese Rechtsprechung des Senats aktuell im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der überwiegenden Literatur steht liegt eine rechtliche Unsicherheit vor die eine Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids rechtfertigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1605 Nr. 19
IAAAG-92093

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 08.06.2018 - 4 V 280/17

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