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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 118/20

Gesetze: TabStG § 23 Abs. 1 ; AO § 71 ; AO § 191; AO § 374 ; FGO § 69 Abs. 3

AdV: Haftung für Tabaksteuer nach § 71 AO

Leitsatz

1. Haftungsschuldner nach § 71 AO kann nicht der Steuerschuldner sein (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung unter Anschluss an )

2. Es ist rechtlich zweifelhaft, ob einer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach § 71 AO entgegensteht, dass nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Haftungsschuldner selbst Steuerschuldner ist.

Fundstelle(n):
EAAAH-71140

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 15.12.2020 - 4 V 118/20

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