Objektive Auslegung des Begriffs „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung”
Finanz- und Abgaberecht
Leitsatz
1) Der Begriff „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung” ist objektiv auszulegen und demnach jedenfalls dann erfüllt,
wenn die Prüfung für einen nach dem Berufsausbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf abgelegt worden ist.
2) Die Ausbildung zur Bankkauffrau und ein nachfolgendes Fortbildungsstudium („Fachwirt BankColleg” und „Bankbetriebswirt
BankColleg”) stellen keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar.
3) § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG 2009 n.F. sind (noch) verfassungsgemäß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 35/2018 S. 2530 QAAAG-91506
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