BFH Beschluss v. - III B 126/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da das angefochtene Urteil dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vor dem zugestellt worden ist, beurteilt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach der bis zum geltenden Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beschwerde ist zu verwerfen, da der Kläger die Beschwerdefrist versäumt hat und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am zugestellt. Innerhalb der mit dieser Zustellung in Lauf gesetzten Frist von einem Monat für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F. ist —nach der Lage der Akten— weder beim FG noch beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Beschwerde eingegangen. Die Beschwerde wurde vielmehr erst auf die telefonische Unterredung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Einzelrichter des dem FG übersandt und ging dort am und somit nach Fristablauf ein.

Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihn ein Schuldvorwurf trifft. Denn gemäß § 56 Abs. 3 FGO kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Jahresfrist begann am Ende der mit der Zustellung des FG-Urteils am in Lauf gesetzten Monatsfrist, somit am und lief dementsprechend im Oktober 1999 ab. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers und die Beschwerde gingen indes erst nach Fristablauf am beim FG ein. Dem FG lagen auch nicht bereits vor Ablauf der Jahresfrist Hinweise vor, die auf das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen hätten hindeuten können. Denn das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Datum vom trägt ebenfalls das Eingangsdatum vom und die Nachfrage nach dem Sachstand vom ging erst an diesem Tage beim FG ein.

Ein Fall höherer Gewalt, bei dem auch nach dem Ablauf der Jahresfrist Wiedereinsetzung gewährt werden kann, liegt im Streitfall nicht vor. Höhere Gewalt ist nach der Rechtsprechung ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. z.B. , BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506, m.w.N.). Unabhängig davon, auf welchen Umständen es beruhen mag, dass —wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführt— die Beschwerde vom nicht zeitnah beim FG eingegangen ist, war der Kläger jedenfalls nicht infolge höherer Gewalt an der Einlegung der Beschwerde vor Ablauf der Jahresfrist gehindert. Nach seinen Angaben hat er sich am schriftlich und später telefonisch beim FG nach dem Sachstand erkundigt und darauf keine oder keine befriedigende Antwort erhalten. Unter diesen Umständen hätten ihm zumindest Zweifel am Eingang seiner Beschwerde kommen müssen, die eine Verhinderung wegen höherer Gewalt ausschließen.

Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des (BFH/NV 1998, 56) und des (Neue Juristische Wochenschrift 1992, 38) sind nicht einschlägig. Denn sie betreffen —anders als im Streitfall— Sachverhalte, bei denen das der Einhaltung der Frist entgegenstehende Hindernis vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist weggefallen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 326
BFH/NV 2003 S. 326 Nr. 3
QAAAA-70214