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BVerfG Urteil v. - 1 BvR 1435/89

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4GG Art. 103 Abs. 1FGO § 56FGO § 120 Abs. 1

Wiedereinsetzungsfrist: Erkundigungspflicht des Bevollmächtigten?

Leitsatz

1. Der Gesetzgeber, die Behörden und Gerichte dürfen die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannen. Der Zugang zum Gericht - auch zum Rechtsmittelgericht - darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden.

2. Im Verantwortungsbereich des Klägers dann es nur liegen, das zu befördernde Schriftstück (Revisionseinlegungsschrift) so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger rechtzeitig erreicht. Ist dies geschehen, dann kann dem Kläger eine Verzögerung und ein Unterbleiben der Briefbeförderung nicht als Verschulden angerechnet werden.

3. Der Bevollmächtigte, der für hinreichend sichere Ausgangskontrollen bei der Absendung fristwahrender Schriftsätze zu sorgen hat, ist regelmäßig nicht auch noch verpflichtet, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen.

4. Wenn der Bevollmächtigte eine Nachricht des FG über die Weiterleitung der Revisionsbegründungsschrift an den BFH erhält, muß er sich nicht nach dem Verbleib seiner Revisionseinlegungsschrft erkundigen, wenn er vom FG keine Nachricht über deren Abfabe erhalten hatte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HFR 1991 S. 672
FAAAA-96804

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BVerfG, Urteil v. 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89 -nv-

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