BFH Beschluss v. - II B 44/02

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in A, das sie mit Ehemann und fünf Kindern bewohnt. Es hat eine Wohnfläche von 340 qm. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) stellte durch eine Wert- und Artfortschreibung vom den Einheitswert auf den im Sachwertverfahren auf ... DM fest. Zugleich setzte er den Grundsteuermessbetrag zu diesem Stichtag auf ... DM fest. Gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens, die darauf zurückzuführen ist, dass die Wohnfläche mehr als 220 qm beträgt, wandte sich die Klägerin mit der Begründung, die große Wohnfläche sei nicht Ausdruck besonderer Gestaltung, sondern durch die Zahl der unterzubringenden Kinder bedingt.

Einspruch und Klage gegen beide Bescheide blieben erfolglos. FA und Finanzgericht (FG) waren der Ansicht, der Einheitswert des Grundvermögens sei anhand objektiver Merkmale festzustellen; persönliche Umstände wie die Größe der das Gebäude bewohnenden Familie seien unbeachtlich. Die Tatsache, dass auch nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) die Größe der in dem Gebäude lebenden Familie unberücksichtigt bleibe, sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil etwaige Härten durch die Erlasstatbestände des § 33 GrStG und der §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) vermieden werden könnten.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfragen zu, ob das Sachwertverfahren und die darauf beruhenden Einheitswertbescheide insoweit gegen Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, als dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) allein auf die Größe der Wohnfläche als Merkmal besonderer Gestaltung i.S. des § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) abgestellt werde und die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, insbesondere die Größe seiner auf dem Grundstück lebenden Familie, unberücksichtigt blieben, und ob sich in Bezug auf den Grundsteuermessbetrag ein entsprechender Verfassungsverstoß daraus ergebe, dass das GrStG im Rahmen seiner Befreiungstatbestände persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen wie etwa die Größe seiner Familie unberücksichtigt lasse.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung sind nicht klärungsbedürftig.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und wenn es sich bei ihr um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt (vgl. , BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760). Im Streitfall fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit.

a) Soweit der Rechtsstreit die Feststellung des Einheitswerts des Grundvermögens betrifft, ist die aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten. Sowohl das Ertragswertverfahren gemäß den §§ 78 bis 82 BewG als auch das Sachwertverfahren gemäß den §§ 83 bis 90 BewG sind spezielle Bewertungsverfahren zur Ermittlung des —typisierten— gemeinen Werts des Grundvermögens (vgl. , BFHE 134, 41, BStBl II 1981, 761, unter 2. d); Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 73. Lieferung April 1994, § 76 BewG Anm. 2.1). Zwar wird dieses Ziel aus einer Reihe von Gründen bei beiden Bewertungsverfahren —mit fortschreitender Zeit in wachsendem Maße— verfehlt; unverändert bestehen geblieben ist aber die dem Einheitswert als typisiertem gemeinem Wert innewohnende Eigenschaft eines objektiven Werts, der unter Außerachtlassen persönlicher Verhältnisse zu ermitteln ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG). Die Familienverhältnisse des Grundstückseigentümers gehören zu den persönlichen Verhältnissen.

b) Von Verfassungs wegen offenkundig unbedenklich ist auch die Tatsache, dass es für kinderreiche Familien keine Grundsteuervergünstigung gibt. Dies folgt aus der Eigenschaft der Grundsteuer als Realsteuer, wie dies in Art. 106 Abs. 6 GG in der bis zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom (BGBl I, 2470) geltenden Fassung zum Ausdruck kam. Die Verfassung kann zwar eine ehe- und familiengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts gebieten; dies gilt jedoch nicht für alle Steuerarten gleichermaßen. So nimmt etwa das Umsatzsteuerrecht in seiner gegenwärtigen Fassung keine Rücksicht auf die regelmäßig stärkere Belastung von Familien mit Kindern (vgl. Robbers in von Mangoldt/Klein/Stark, Das Bonner Grundgesetz, Bd. I, 4. Aufl. 1999, Art. 6 Abs. 1 Anm. 104). Auch bei der Grundsteuer als Realsteuer besteht solch ein Zwang, dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, nicht. Realsteuern belasten Steuergüter ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten (, BStBl II 1978, 125). Die Grundsteuer entspricht zudem in besonderem Maße dem Äquivalenzgedanken, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem Grundsteueraufkommen ein enger Zusammenhang besteht und diese Leistungen für kinderreiche Familien etwa auf dem Gebiet der Kindergärten und Schulen besonders ins Gewicht fallen (vgl. dazu Gutachten der Steuerreformkommission aus dem Jahr 1971, auszugsweise abgedruckt in Troll, Grundsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl. 1997, S. 39).

c) Auch soweit die Klägerin incidenter die Fragen aufwirft, ob allein die Größe der Grundfläche ausreicht, wegen besonderer Gestaltung gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG eine Bewertung im Sachwertverfahren vorzunehmen, besteht kein Klärungsbedürfnis. Diese Frage ist höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. , BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577). Auch die Rechtsfrage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Bewertung von Einfamilienhäusern zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren, ist bereits höchstrichterlich entschieden, und zwar im Sinne einer Vereinbarkeit des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG mit dem Gleichheitssatz (vgl. Entscheidungen des , BStBl II 1976, 637, sowie vom 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BStBl II 1987, 240).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 508
BFH/NV 2003 S. 508 Nr. 4
MAAAA-70130