Online-Nachricht - Mittwoch, 11.07.2018

Einkommensteuer | Abfindungszahlung als Entschädigung (BFH)

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger war als Verwaltungsangestellter bei der Stadt A beschäftigt. Ab dem bezog er Renteneinkünfte. Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ein Auflösungsvertrag, demzufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des im gegenseitigen Einvernehmen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet wurde. Der Kläger erhielt zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Abfindung i.H.v. 36.250 EUR. Das FA lehnte eine ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG ab, weil es davon ausging, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Kläger ausgegangen war. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg (zum erstinstanzlichen Urteil s. Gommers, ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG der ersten Instanz hat zutreffend entschieden, dass die Abfindung eine Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist, die als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

  • Offen bleiben kann, ob an dem Erfordernis der Druck-/Zwangssituation bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses festzuhalten ist (grundsätzlich zweifelnd: , BStBl II 2017, 383, Rz 26): Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist jedenfalls in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat.

  • Insofern kann ohne Weiteres auch angenommen werden, dass der Arbeitgeber zumindest auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte.

  • Dass der Arbeitnehmer unter solchen Umständen bei Abschluss des Vertrags über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses unter einem nicht unerheblichen tatsächlichem Druck stand, bedarf dann keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr.

  • Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, sind im Streitfall nicht gegeben.

Hinweis:

Im Ergebnis dürfte das Urteil zu einer Beweislastumkehr führen, so dass künftig das Finanzamt nachweisen muss, dass der Steuerpflichtige nicht unter tatsächlichem Druck gestanden, sondern das Arbeitsverhältnis von sich aus auflösen wollte und gleichwohl eine Abfindung erhalten hat.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-88512