Online-Nachricht - Mittwoch, 11.07.2018

Differenzkindergeld | Nachrangiger Leistungsanspruch durch Wohnort (BFH)

Der BFH hat zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Differenzkindergeld in dem Fall entschieden, bei dem der inländische Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Senats macht das Gesetz die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG - anders als in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG - von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig.

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Anspruch auf eine dem Kindergeld ähnliche Leistung in Großbritannien ausreicht, um in Deutschland den Anspruch auf Kindergeld (Differenzbeträge) zu reduzieren.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Als Nachweis für eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG sind nur Beweismittel geeignet, aus denen sich ergibt, dass für den betreffenden Anspruchszeitraum bereits eine entsprechende steuerliche Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG durch das zuständige Finanzamt vorgenommen wurde.

  • Bescheinigungen des Finanzamts, die schon vor Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums für einen unbegrenzten Zeitraum in der Zukunft ausgestellt werden, sind keine tauglichen Beweismittel.

  • Ist ein anderer Mitgliedstaat nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 aufgrund einer von einem Elternteil dort ausgeübten Erwerbstätigkeit vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, muss Deutschland nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 keinen Unterschiedsbetrag gewähren, wenn der Anspruchsteller in Deutschland zwar einen Wohnsitz hat oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, jedoch der inländische Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird, weil der Anspruchsteller in Deutschland keine Beschäftigung und keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und auch keine Rente bezieht.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-88508