BGH Beschluss v. - IX ZA 1/18

Wiederaufnahmeverfahren: Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 26 Nr 8 S 2 ZPOEG, § 544 ZPO, § 591 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 3 U 144/17vorgehend OLG Frankfurt Az: 3 U 105/15

Gründe

11. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Nichtigkeits- und Revisionskläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).

2Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung festgestellt werden soll. Wird eine Wiederaufnahmeklage vom Berufungsgericht ohne Zulassung der Revision verworfen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde infolge dessen gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. , nv Rn. 2 f mwN).

3§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Wertgrenze des Satzes 1 nicht gilt, wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil die Berufung verwirft, findet keine Anwendung (vgl. BGH aaO). Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - unabhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Rechtsschutzes herbeizuführen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom (BGBl. I S. 2198) bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze gegeben ist. Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung (, MDR 2015, 230 Rn. 9). Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Verwerfung von Nichtigkeits- oder Restitutionsklage besteht kein Anlass, zumal Sinn und Zweck von § 591 ZPO nicht darin bestehen, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel zu erweitern (vgl. , nv Rn. 2 mwN).

4Vorliegend unterschreitet der Wert des Beschwerdegegenstands selbst dann die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, wenn man das Interesse des Nichtigkeits- und Restitutionsklägers an der Abänderung des Urteils mit dem Interesse der Klägerin an der Verurteilung der Beklagten gleichsetzt. Die klageweise geltend gemachte Hauptforderung beträgt lediglich 16.500 €.

52. Ein Notanwalt ist dem Nichtigkeits- und Restitutionskläger im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:050318BIXZA1.18.0

Fundstelle(n):
JAAAG-87114