BGH Beschluss v. - XI ZR 389/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).

2 Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden soll, denn die Vorschrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern (, BGHZ 47, 21, 23). Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde (, NJW 1982, 2071; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 591 Rn. 1).

3 Das hier angefochtene Urteil ist infolge dessen - mangels Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht - nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 1 ZPO anfechtbar, die jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur statthaft ist, wenn der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

4 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrages. Der Kläger ist danach beschwert durch die Abweisung seines Zahlungsantrages in Höhe von 19.674,51 €. Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung sind gemäß §§ 2 und 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht hinzuzurechnen, solange sie - wie hier - nicht Hauptforderung geworden sind (Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 511 Rn. 37 f.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAE-09000