Unverzügliche Bestimmung als Familienheim
bei umfangreicher Renovierung bzw. Umbau vor Einzug
Leitsatz
Ein
vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus
ist bei Erwerber nicht unverzüglich zur Eigennutzung i.S.d. § 13
Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bestimmt, wenn die äußeren Umstände dafür sprechen,
dass der Entschluss zur Selbstnutzung des Einfamilienhauses erst
rund 9 Monate nach dem Erbfall gefasst worden war, und die Selbstnutzung
durch den Erwerber aufgrund umfangreicher Renovierungs- und Umbauarbeiten
erst 23 Monate nach dem Erbfall aufgenommen wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbStB 2018 S. 233 Nr. 8 UVR 2018 S. 264 Nr. 9 OAAAG-87066
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 04.04.2018 - 4 K 476/16
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