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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1252/15 EFG 2018 S. 1198 Nr. 14

Gesetze: EStG § 1 Abs. 2 S. 1, EStG § 1 Abs. 2 S. 2, EStG § 50d Abs. 8, WÜD Art. 34, WÜD Art. 37 Abs. 1, DBA-Italien Art. 28

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für nichtselbstständige Einkünfte einer in Italien ansässigen deutschen Diplomatengattin nach § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG.

Leitsatz

1. Ist eine deutsche Staatangehörige, die in Italien nichtselbstständige Einkünfte erzielt, mit einem an der deutschen Botschaft in Italien tätigen Diplomaten verheiratet und haben die Ehegatten ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ausschließlich in Italien, so ist die Diplomatengattin aufgrund der Regelungen in Art. 34, 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) in Italien nicht steuerpflichtig und unterliegt mit ihren nichtselbstständigen Einkünften der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG.

2. Ob der Auslandsbedienstete und seine Angehörigen im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 2 EStG in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang besteuert werden, ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen. Dabei ist das Bestehen einer der deutschen beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Einkommensteuerpflicht im Ausland nicht anhand einer Bescheinigung des ausländischen Fiskus, sondern vom Gericht unter Berücksichtigung der ausländischen steuerrechtlichen Regelungen und durch Vergleiche desselben mit der Vorschrift des § 49 EStG festzustellen (vgl. ).

3. Bei der Beurteilung der Frage, ob es nach dem maßgebenden italienischen Recht möglich war, die Diplomatengattin in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen heranzuziehen, sind auch völkerrechtliche Vereinbarungen wie das WÜD und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) sowie bilaterale Verträge wie das DBA Deutschland-Italien zu berücksichtigen.

4. Diplomaten und in ihrem Haushalt lebende Angehörige werden nach den Regelungen des WÜD im Tätigkeitstaat wie beschränkt Steuerpflichtige behandelt. Die steuerrechtlichen Vorrechte aufgrund des WÜD gehen nach Art. 28 DBA-Italien den Bestimmungen des DBA vor.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1198 Nr. 14
IWB-Kurznachricht Nr. 18/2018 S. 674
SAAAG-86272

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.04.2018 - 1 K 1252/15

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