Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden

Huethig-Jehle-Rehm, Peter Leopold (August 2018)

Ergänzende Vorschriften

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. EU L 119/1 (DSGVO, Anh. I.6)

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017, 2097

Verwaltungsanweisungen

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)

1. Bestimmung eines Datenschutzbeauftragten

1Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn die Verarbeitung von einer Behörde durchgeführt wird, damit auch von der FinBeh.

2. Gesetzliche Regelung nach dem BDSG

2Das BDSG gilt entsprechend für die Benennung (§ 5 Abs. 2 bis 5), die Stellung (§ 6) und die Aufgaben (§ 7) des Datenschutzbeauftragten.