Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679

Huethig-Jehle-Rehm, Dieter Zanziger (August 2018)

1. Zweck der Vorschrift

1§ 384a wurde zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) mit Wirkung zum eingefügt. Er stellt klar, dass Verstöße gegen Datenschutzvorschriften keine Steuerordnungswidrigkeiten darstellen, sondern nach den dort einschlägigen Vorschriften – namentlich Art. 83 Abs. 4 bis 6 der DSGVO – und verfahrensrechtlich nach dem OWiG geahndet werden. Da die neuen Datenschutzregelungen der EU unmittelbar gelten und diesen Bereich abschließend regeln (vgl. hierzu auch § 2a), konnte der bislang systemfremd als Steuerordnungswidrigkeit ausgestaltete Bußgeldtatbestand § 383a AO nicht aufrechterhalten werden.

2. Datenschutzvorschriften der Steuergesetze – insbesondere der AO

2Der Verstoß gegen Datenschutzvorschriften wird nunmehr durch die hierfür vorgesehenen Vorschriften – insbesondere Art. 83 der DSGVO – geregelt. Im Zuge der Einführung des § 384a wurden auch die entsprechenden Vorschriften über die Beschränkungen Privater mit den Steuer-Identifikationsmerkmalen umgestaltet (§§ 139b, 139c). Im Ergebnis hat sich durch die Aufhebung des ursprünglich eigens hierfür geschaffenen § 383a nichts an der Ahndbarkeit von Verstößen gegen diese Verwendungsvorschriften geändert.

3. Verfahren bei Datenschutz-Verstößen (A...