Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. EU L 119/1 (DSGVO, Anh. I.6)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017, 2097
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Finanzrechtsweg
1.1 Gegen den rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde (Abs. 1)
1Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes (Art. 78 Abs. 1 DSGVO).
2Der Finanzrechtsweg ist gegeben (Satz 1),
für Streitigkeiten über Rechte hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 geschützter Daten zwischen
einer betroffenen öffentlichen Stelle (§ 6 Abs. 1 bis 1c und Abs. 2) ihres Rechtsträgers,
einer betroffenen nicht-öffentlichen Stelle (§ 6 Abs. 1d und 1e) oder
einer betroffenen Person
und
der zuständigen Aufsichtsbehörde.
3Beschlüsse können Beschwerdeentscheidungen (Art. 77 DSGVO) oder verbindliche Anordnungen (Art. 58 Abs. 2 DSGVO) sein.
4Das gilt nicht für die Verar...