Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. EU L 119/1 (DSGVO, Anh. I.6)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017 2097
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom , BGBl I 2005, 2722, geändert durch Art. 2 Abs. 6 Gesetz vom , BGBl I 2013, 3154
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Anderweitige Informationsansprüche über steuerliche Daten
1.1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
1
Dieses Gesetz gilt nur gegenüber Bundes- und nicht Landesbehörden (FA, § 1 Abs. 1 IFG) und besteht dann nicht, wenn die Information einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegt (§ 3 Nr. 4 IFG, § 30).
1.2 BDSG oder andere Datenschutzvorschriften
2
Das BDSG oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie entsprechende Landesgesetze gelten für FinBeh. nur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 2a Abs. 1 Satz 2).
2. Beschränkung der Informations- und Auskunftsansprüche
3
Weitergehende Informations- und Auskunftsansprüche über steuerliche (geschützte) Daten, als sie sich aus Art. 12 bis 15 DSGVO und in §§ 32a bis 32d ergeben, sind ausgeschlossen.