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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 609/17

Leitsatz

Leitsatz:

Richtiger Adressat eines auf der Grundlage von § 28p SGB IV ergangenen Beitragsbescheides, mit dem Beiträge für Beschäftigte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nacherhoben werden, ist die GbR. Diese (und nicht ihre Gesellschafter) ist sozialversicherungsrechtlich Arbeitgeber der bei der GbR Beschäftigten. Beauftragt eine GbR eine andere GbR mit Bauhelfertätigkeiten, ist zu prüfen, ob die beauftragte GbR nur zum Schein gegründet wurde. Ist dies der Fall, sind die angeblichen Gesellschafter der Schein-GbR bei der den Auftrag erteilenden GbR abhängig beschäftigt. In einem solchen Fall liegen außerdem illegale Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB V vor.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 14 Nr. 20
SAAAG-85167

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.03.2018 - L 11 R 609/17

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