Gewerbesteuer | Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr bei Beratung (FG)
Erbringt ein Steuerpflichtiger nur
Beratungsleistungen an Kapitalgesellschaften, an denen er (mittelbar) selbst
beteiligt ist, handelt es sich trotzdem um eine Marktteilnahme i.S.d. § 15 Abs.
2 Satz 1 EStG, sodass die Beratertätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Tätigkeit für das allgemeine Publikum erkennbar ist. Es genügt bereits die Erkennbarkeit für die beteiligten Kreise, ohne dass die Leistungen einer Mehrzahl von Personen angeboten werden müssen. Generell auszuscheiden sind hingegen alle Vermögensmehrungen durch „Eigenleistungen“ an sich selbst.
Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer A-Holding-Gmbh & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin, der A-Holding-GmbH. 2008 übertrug der Kläger im Wege der Schenkung Teilkommanditanteile an Familienangehörige und behielt selbst einen Anteil von 1 % sowie den lebenslänglichen Nießbrauch an den geschenkten Geschäftsanteilen. Eine Übertragung von Anteilen an der GmbH fand nicht statt. Zwischen dem Kläger und den mit der Holding verbundenen Gesellschaften B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH bestanden in den Streitjahren Beratungsverträge. An den vorgenannten drei Gesellschaften war der Kläger mittelbar über die A-Holding GmbH & Co. KG (jeweils über 50 %) beteiligt. Daneben hielten auch fremde Dritte Beteiligungen an den Gesellschaften.
Laut dem Kläger handelte es sich bei der Beratungstätigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Beratung, weshalb keine Gewerbesteuerpflicht bestehe. Das FA behandelte die Einkünfte des Klägers aus seiner Beratungstätigkeit unter Hinweis auf das Fehlen eines betriebswirtschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Studiums oder einer ähnlichen Ausbildung als gewerbliche Einkünfte. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er trug ergänzend vor, dass es für eine gewerbliche Tätigkeit bereits an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehle.
Hierzu führte das FG Düsseldorf u.a. aus:
Für die vom Kläger ausgeübte Beratertätigkeit besteht eine Gewerbesteuerpflicht. Der Kläger war nachhaltig, selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig.
Auch die Voraussetzungen für eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind erfüllt. Denn bei den vom Kläger beratenen Gesellschaften hat es sich um rechtlich selbständige juristische Personen gehandelt.
Daran ändert auch deren Konzernzugehörigkeit nichts. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beratungsleistungen des Klägers konzernleitende Maßnahmen zum Gegenstand gehabt hätten, was aber nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers nicht der Fall war. Danach bezogen sich die den streitigen Einnahmen zugrunde liegenden Beratungsleistungen auf die unternehmerischen Tätigkeiten der einzelnen Gesellschaften.
Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, aufgrund seiner Beteiligung an der A-Holding GmbH & Co. KG handle es sich bei den Beratungsleistungen um Leistungen an „Eigengesellschaften“, wodurch die Annahme einer Marktteilnahme ausgeschlossen werde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Die Verneinung der Voraussetzungen einer unternehmerischen Marktteilnahme im Verhältnis zwischen einer GmbH und einem an ihr beteiligten Gesellschafter könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Gesellschafter an der von ihm beratenen Gesellschaft selbst eine 100 %ige Beteiligung hält. „Eigengesellschaften“ in diesem Sinne hat der Kläger aber vorliegend nicht beraten. Zum einen waren im Streitfall - unstreitig - auch fremde Dritte an den jeweiligen Gesellschaften beteiligt.
Zum anderen hielt der Kläger an den Gesellschaften selbst lediglich eine mittelbare Beteiligung über seine Anteile an der A-Holding GmbH & Co. KG, die zudem ab 2008 lediglich noch 1 % betrug und ansonsten in einem lebenslänglichen Nießbrauch an den auf Familienangehörige übertragenen Kommanditanteilen bestand.
Es liegt auch keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vor. Der Kläger hat weder gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG den Katalogberuf eines beratenden Betriebswirts, noch einem dem beratenden Betriebswirt „ähnlichen Beruf“ ausgeübt. Voraussetzung für die Anerkennung als beratender Betriebswirt ist der Nachweis der hierfür erforderlichen Ausbildung und der Nachweis einer dem Berufsbild entsprechenden Tätigkeit.
Das FG Düsseldorf hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die nicht abschließend geklärten Fragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer Marktteilnahme i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Leistungen eines Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, zugelassen.
Das Urteil ist auf der
Homepage des FG Düsseldorf
veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in
Kürze.
Quelle: (Ls)
Fundstelle(n):
GAAAG-84896