BBK Nr. 11 vom Seite 501

Belegvorlage oder Belegvorhaltepflicht – alles wie gehabt?

StB/WP Wolfgang Eggert | BBK-Herausgeber

[i]Landesfinanzdirektion Thüringen, Vfg. v. 27.4.2018 NWB DAAAG-83218 Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat am mit einer „Konkretisierung der Belegvorhaltepflicht“ diejenigen überrascht, die mit der alltäglichen Arbeit der Finanzverwaltung nicht ständig befasst sind. Wir erinnern uns: Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom  (BGBl 2016 I S. 1679) änderte sich die „Belegvorlage“ in eine „Belegvorhaltepflicht“; die Regelung erfolgte für die Bereiche Spendenbescheinigungen, Pauschbetrag für behinderte Menschen und KapESt-Bescheinigungen.

Unbeeindruckt [i]BMF, Monatsbericht August 2016 http://go.nwb.de/zpnkivon dem doch sehr eingeschränkten Anwendungsbereich spricht die steuerberatende Praxis seither teilweise davon, dass nunmehr Belege „überhaupt nicht mehr eingereicht“ werden müssen. Die Finanzverwaltung formuliert da schon deutlich vorsichtiger, nämlich „Belege werden künftig nur noch bei entsprechendem Anlass durch das Finanzamt angefordert“. Eine Belegvorlage und eine Beleganforderung sind ohne Zweifel verschiedene Vorgänge.

Nunmehr [i]Vetten, Steuermodernisierungsgesetz - eine Praxisanalyse, NWB 41/2016 S. 3105 NWB AAAAF-82934 teilt die Thüringer Landesfinanzdirektion mit, offenbar in großer Angst, künftig keine Belege mehr zu erhalten, sie empfehle – im Unterschied zu einzelnen anderen Bundesländern (!) – nicht, dass mit der Steuererklärung grundsätzlich immer auf die Einreichung jeglicher Belege verzichtet werden soll. Und weiter: „Durch die Belegvorhaltepflicht werden Art, Umfang und Tiefe der Prüfung der jeweiligen Steuererklärung nicht geändert. An der bereits bestehenden risikoorientierten Bearbeitungsweise wird auch zukünftig festgehalten.“ Es folgt dann eine für den Ersteller von Einkommensteuererklärungen durchaus nachvollziehbare Auflistung von Sachverhalten, bei denen eben doch Belege vonnöten sind und deshalb schon mit der Steuererklärung eingereicht werden sollen. Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle befinden sich darunter; oder auch erhebliche Änderungen gegenüber den Vorjahren. Auf keinen Fall sollen von der Beraterseite die bestehenden Erfahrungen vergessen werden, wann in der Vergangenheit Belege angefordert wurden; und es sei auch in Zukunft „zielführend“, diese in gleich gelagerten Fällen bereits zusammen mit der Erklärung einzureichen.

Übersetzt [i]Bayerische Steuerverwaltung v. 1.1.2018, Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab VZ 2017 NWB HAAAG-72208 heißt das, die Finanzverwaltung fordert wie bisher wichtige Belege risikoorientiert an und ist der erstellenden Steuerkanzlei durchaus wohlgesonnen, ahnte die Kanzlei das bereits und legte sie der Erklärung deshalb vorsorglich bei. Der Autor erinnert sich an seine beruflichen Anfänge in Diensten der bayerischen Steuerverwaltung ab dem Jahr 1987. Bereits damals wurde die risikoorientierte Bearbeitung und Prüfung verlangt und nicht überraschend hat sich daran bis heute wenig bis nichts geändert.

Den Kolleginnen und Kollegen kann abschließend und vollumfänglich mit der Thüringer Finanzverwaltung empfohlen werden, „Machen Sie möglichst genaue und aussagekräftige Angaben“!

Wolfgang Eggert

Fundstelle(n):
BBK 2018 Seite 501
NWB HAAAG-84608