Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab VZ 2017
(für Angehörige der steuerberatenden Berufe im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG)
Präambel
Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gilt für Steuererklärungen ab dem VZ 2017 die sog. Belegvorhaltepflicht. Diese besagt, dass Belege grundsätzlich nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für etwaige Beleganforderungen vorgehalten werden müssen. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Rückfragen und Beleganforderungen hat die bayerische Steuerverwaltung zusammen mit den Steuerberaterkammern München und Nürnberg sowie der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe die nachstehenden Empfehlungen zur Belegvorlage für Angehörige der steuerberatenden Berufe im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG erarbeitet.
I. Empfehlungen zur Belegvorlage
Die nachstehenden Empfehlungen lassen die neben dem Grundsatz der Belegvorhaltepflicht weiterhin bestehenden (gesetzlichen) Pflichten zur Belegvorlage unberührt. Aus den nachstehenden Empfehlungen selbst resultieren keine neuen Pflichten zur Belegvorlage. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die nachstehenden Empfehlungen für die Finanzämter keine Handlungsanweisungen zur Beleganforderung darstellen. Der Umfang der Beleganforderung liegt weiterhin im Ermessen der Finanzämter, die durch ein maschinelles Risikomanagementsystem bei der Erkennung prüfungswürdiger Sachverhalte unterstützt werden.
1. Generalklausel
Die folgende Generalklausel soll Ihnen die Einschätzung erleichtern, bei welchen Sachverhalten es abstrakt sinnvoll ist, Belege gleich mit der Steuererklärung einzureichen.
Je bedeutender ein steuerlicher Sachverhalt ist, desto höher sind die Anforderungen an die Belegvorlage.
Ein steuerlicher Sachverhalt ist in der Regel bedeutend, wenn er
neu bzw. erstmalig oder einmalig ist,
einen außergewöhnlichen (Geschäfts-)Vorfall darstellt
sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder
eine spürbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.
2. Empfehlungen im Einzelnen
Im Einzelnen empfehlen wir Ihnen eine Belegvorlage insbesondere für die folgenden Sachverhalte:
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Steuererklärung/
Anlage | Sachverhalt | Beleg/Nachweis |
Mantelbogen | Erstmalige
Zahlung dauernder Lasten | Zugrunde liegender Vertrag (über
Vermögensübertragung) |
Erstmalige Geltendmachung einer
Behinderung (bzw. bei Änderung oder Verlängerung) | Nachweis der
Behinderung nach § 65 EStDV | |
Anlage
Vorsorgeaufwand | Eigene Beiträge zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen | Bescheinigung der
Versorgungseinrichtung |
Anlage
Unterhalt | Erstmalige Zahlung von
Auslandsunterhalt | Unterhaltsbescheinigung,
Zahlungsnachweis |
Bescheinigung
EU/EWR | Antrag auf (fiktive) unbeschränkte
Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG | Bescheinigung EU/EWR der
ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung |
Anlage N | Ermäßigte
Besteuerung wegen Entlassungsentschädigung/Abfindung, Arbeitslohn für mehrere
Jahre | Vertrag/sonstige Unterlagen/Erläuterungen |
Fälle
des § 41b Abs. 3 EStG (Lohnsteuerbescheinigungsdaten werden nicht
übermittelt) | Besondere
Lohnsteuerbescheinigung | |
Erstmalige Geltendmachung von
doppelter Haushaltsführung | Nachweise (z.B. Mietvertrag für doppelten
Haushalt, Nachweise über Fahrtkosten, detaillierte
Kostenaufstellung) | |
Erstmalige Geltendmachung eines häuslichen
Arbeitszimmers | Darstellung der Voraussetzungen, Wohnflächenermittlung,
Kostenübersicht | |
Anlage AUS/ Anlage
N-AUS | Ausländische Einkünfte | Nachweis der
Besteuerung im Ausland |
Anlage G/
Anlage S/ Anlage L | Schlussbilanz, ggf. Übergangsgewinn,
Aufgabegewinnberechnung, Vertragsunterlagen | |
Vorgänge zu § 17
EStG | Vertragsunterlagen, Angaben zum Erwerbszeitpunkt und zur Höhe der
Beteiligung, ggf. Nachweise zur Inanspruchnahme | |
Anlage KAP | Erträge aus
Kapitalanlagen bei Kreditinstituten im Ausland | Nachweis zur
anrechenbaren ausländischen Steuer |
Fälle der
Ersatzbemessungsgrundlage | Nachweis der
Anschaffungskosten | |
Anlage
V | Erstmalige Vermietung (analog:
Verpachtung) | Mietvertrag, Kaufvertrag, Ermittlung der
AfA-Bemessungsgrundlage (ggf. Kaufpreisaufteilung nach dem Verhältnis der
Verkehrswerte), Darlehensverträge oder sonstiger
Finanzierungsnachweis |
Mietausfälle/Leerstandszeiten | Erläuterungen,
ggf. Nachweise | |
Anlage
Kind | Schulgeld im Erstjahr | Vertrag/Rechnung,
Zahlungsnachweis |
Kinderbetreuungskosten im
Erstjahr | Betreuungsvertrag, Zahlungsnachweis | |
Umsatzsteuer-Jahreserklärung | USt-Organschaft | Übersicht
über die Zusammensetzung der Umsätze und
Vorsteuern |
Signifikante Abweichung zwischen Voranmeldung und
Jahreserklärung | Erläuterung | |
Feststellungserklärungen | Ausscheiden/Eintritt
von Gesellschaftern, Umwandlung, Einbringung in die
Personengesellschaft | Verträge und ggf. die dazugehörigen
Registeranmeldungen |
Anlage
EÜR | Abgabe der Anlage EÜR | Kontennachweise zur
Gewinnermittlung |
Körperschaftsteuererklärung | Änderung
der Beteiligungsverhältnisse sowie der vertraglichen Vereinbarungen mit
Anteilseignern und diesen nahe stehenden
Personen | Verträge/Gesellschafterbeschlüsse bzw. Begründung für die
Änderung |
Umwandlungen und Einbringungen | Verträge und
ggf. die dazugehörigen Registeranmeldungen | |
Anrechenbare
Kapitalertragsteuer | Steuerbescheinigung zur anrechenbaren
Kapitalertragsteuer |
II. Ergänzende Anmerkungen
Rückfragen der Finanzämter und die Anforderung ergänzender Unterlagen führen zu Mehrarbeit bei allen Beteiligten und verlängern die Bearbeitungsdauer der Steuererklärungen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Hinweise geben, mit deren Beachtung Sie die Wahrscheinlichkeit von Rückfragen reduzieren können:
Machen Sie möglichst genaue und aussagekräftige Angaben.
Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnenNICHT AUSSAGEKRÄFTIGAUSSAGEKRÄFTIGSpende: € 250,-SOS-Kinderdorf (06/2017): € 250,-Fortbildung: € 700,-Ärztekongress Berlin (23.-); Teilnahmegebühr: € 700,-Reparaturen: € 800,-Lohnanteil Reparatur Heizung vom (Heizungsbau GmbH): € 800,-Krankheitskosten: € 1500,-Zahnbehandlung vom (Dr. med. dent. Hans Mayer): € 1500,-Geben Sie keine Gesamtsummen an, sondern – wenn möglich – die Einzelpositionen, und nutzen Sie die Mehrfachzeilenindices.
Prüfen Sie die allgemeinen Angaben zur steuerpflichtigen Person/zu den steuerpflichtigen Personen auf Aktualität (z.B. hinsichtlich der Bankverbindung).
Geben Sie die Daten kennzifferngerecht in die Steuererklärung ein.
Sofern Sie mit der Steuererklärung Belege angekündigt haben, reichen Sie diese bitte zeitnah ein.
Legen Sie Anträge und sonstige Schreiben nicht den Belegen bei, sondern senden Sie diese zur schnelleren Zuordnung getrennt.
Reichen Sie authentifizierte Erklärungen nicht zusätzlich in Papierform ein.
Reichen Sie die Erklärungen eines Steuerfalls nach Möglichkeit gemeinsam ein.
Reichen Sie Belege – bis zur Möglichkeit einer digitalen Belegübermittlung – in Papierform ein. Zur schnelleren Abwicklung von Beleganforderungen erscheint es jedoch sinnvoll, dass steuerliche Berater die bei der Erstellung der Erklärung vorhandenen Belege bereits heute in elektronischer Form vorhalten.
Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass alle relevanten Angaben bereits in der Steuererklärung vorgenommen werden. Soweit im Ausnahmefall relevante Sachverhalte nicht in der Steuererklärung angegeben werden können, haben Sie die Möglichkeit, auf „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ aufmerksam zu machen (durch Eintrag der Ziffer „1“ in der ab VZ 2017 neuen Zeile 98 der Steuererklärung). Gleiches gilt, wenn Sie bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt haben.
Falls Sie mit der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen einreichen wollen, ist kein Eintrag in der neuen Zeile vorzunehmen. “Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ mit Eintrag der Ziffer „1“ in der Steuererklärung führen zwingend zur personellen Fallbearbeitung im Finanzamt, wodurch sich die Bearbeitungszeit der Steuererklärung verlängert.
Bayerische Steuerverwaltung
v.
Fundstelle(n):
HAAAG-72208