NWB Nr. 22 vom Seite 1577

Wasser marsch

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Von ermäßigten, entgeltlichen und unentgeltlichen Vorgängen

Nicht zum ersten Mal hat sich der zum Umsatzsteuersatz für das Legen von Hauswasseranschlüssen geäußert. Bereits vor zehn Jahren musste sich der V. Senat mit der Frage nach dem zugrunde zu legenden Steuersatz befassen und kam – basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls aus dem Jahr 2008 – zu dem Ergebnis, dass der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent berechnet werden dürfe, da der Hausanschluss für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich sei. Voraussetzung sei allerdings, dass das Legen eines Hausanschlusses und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. Nachdem das Bundesministerium der Finanzen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur für Anschlussleistungen der Wasserversorgungsunternehmen anerkannte, hat der Bundesfinanzhof dieser einschränkenden Sichtweise nunmehr eine Absage erteilt. Mit den Entscheidungsgründen und Konsequenzen der jüngsten Rechtsprechung für die Grundstückseigentümer und Bauunternehmer setzen sich Grambeck/Nesemann auseinander.

Auseinandersetzungen sportlicher Art stehen nun in knapp drei Wochen mit dem Beginn der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 ab dem 14. Juni in Russland an. Bei dieser – neben den Olympischen Spielen – bedeutendsten Sportveranstaltung der Welt wird neben dem Ball auch der Rubel rollen. Denn das Turnier bietet für die Spieler der 32 teilnehmenden Nationen eine große Bühne, um sich auf dem Transfermarkt zu präsentieren. Und so werden auch in diesem Sommer wieder etliche Millionen an Transfererlösen fließen, von denen nicht nur die Spieler und Vereine profitieren, sondern auch deren Berater. Dies nimmt Welzer zum Anlass, die zivil- sowie steuerrechtlichen Problemfelder, die sich in der Beratung von Profisportlern und Clubs durch die Spielervermittler ergeben, aufzuzeigen.

Welche Spielräume zur Gestaltung von Veräußerungsgeschäften im Privatvermögen sich aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts ergeben, analysiert Hess . Mit seinem Urteil vom hatte der IX. Senat im Fall der Anschaffung eines unbebauten Grundstücks durch den Rechtsvorgänger und Bebauung durch den Erbbauberechtigten klargestellt, dass aufgrund der Doppelnatur des Erbbaurechts – einerseits als dingliches (Nutzungs-)Recht an einem fremden Grundstück und andererseits als ein grundstücksgleiches Recht – kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen.

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 1577
NWB KAAAG-84312