BFH Beschluss v. - VI B 106/17

Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. NV: Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung führen.

2. NV: Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind.

Gesetze: EStG § 33;

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).

4 a) Die Kläger werfen die Rechtsfrage auf, ob Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind, wenn sie sich auf den existenznotwendigen Grundbedarf —wie beispielsweise die selbstgenutzte Wohnung— beziehen und Ersatzansprüche gegenüber Dritten aufgrund Verjährungseintritts im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr realisierbar sind.

5 b) Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits hinreichend geklärt ist.

6 aa) Nach der Rechtsprechung des BFH können auch Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes, das durch ein von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde, Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N., und vom VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).

7 bb) Hiervon abzugrenzen sind solche Fälle, bei denen die Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig werden. Da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden, nicht unüblich sind, kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen (ständige Rechtsprechung, , BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572). Dies gilt selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (, BFH/NV 2016, 909, und in BFH/NV 2017, 12).

8 Der Umstand, dass Gewährleistungsansprüche wegen Verjährung ausscheiden, vermag daran offensichtlich nichts zu ändern. Das Fehlen von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist allgemein Voraussetzung dafür, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommt, da der Steuerpflichtige endgültig belastet sein muss (z.B. , BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; Schmidt/ Loschelder, EStG, 37. Aufl., § 33 Rz 17).

9 cc) Geklärt ist zudem, dass Aufwendungen zur Beseitigung von konkreten Gesundheitsgefährdungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) entstehen und deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und Senatsurteil vom VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.). Auch solche Aufwendungen dürfen aus den bereits genannten Gründen aber nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen (Senatsurteil in BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574).

10 dd) Schließlich ist geklärt, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit nicht schon mit jedem beliebigen Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Steuerpflichtigen gegeben ist, sondern vielmehr nur dann vorliegt, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist (Senatsurteil vom VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908). Insoweit hat das Finanzgericht festgestellt, dass im Streitfall keine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und damit einhergehende existenzielle Betroffenheit vorliegt.

11 2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.280318.VIB106.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 716 Nr. 7
DStR 2018 S. 6 Nr. 22
EStB 2018 S. 209 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2018 S. 1946
EAAAG-84259