Benennung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten in der Feststellungserklärung
ordnungsgemäße Bevollmächtigung
Einspruchs- und Klagebefugnis
Zurechnung von Aufwendungen bei von der Miteigentumsquote abweichender Kostentragung
Leitsatz
1. Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i. S. v. § 183 Abs. 1 AO erfordert die Zustimmung aller Beteiligten.
2. Wird in der Feststellungserklärung ein Empfangsbevollmächtigter mitgeteilt, kann das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung
nur dann vermutet werden, wenn der Benannte Angehöriger der steuerberatenden Berufe ist.
3. Wird ein Feststellungsbescheid nur einem Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben, obwohl Einzelbekanntgabe erforderlich
gewesen wäre, sind die übrigen Feststellungsbeteiligten einspruchs- und klagebefugt.
4. Übernimmt ein Miteigentümer ohne eine ausdrückliche Vereinbarung einen höheren Anteil an den Aufwendungen, als es seiner
Quote entspricht, sind ihm diese Aufwendungen nur dann allein als Werbungskosten zurechenbar, wenn er damit weder seinen Mitbeteiligten
etwas i. S. v. § 12 Nr. 2 EStG zuwendet noch einen durchsetzbaren Ausgleichsanspruch gegen sie begründet.
5. Trägt unter nahen Familienangehörigen ein Miteigentümer die Kosten zunächst allein, bedeutet dies nicht, dass er dabei
endgültig auf einen späteren Ausgleich verzichtet. In diesem Fall betrifft die vorläufige Übernahme der Kosten allein den
Bereich des Vermögens und berührt die Ertragsverteilung unter den Beteiligten deshalb zunächst nicht.
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