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FG Bremen Urteil v. - 1 K 54/17 (5)

Gesetze: AO § 183 Abs. 1, AO § 351 Abs. 1 Nr. 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 12 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Benennung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten in der Feststellungserklärung

ordnungsgemäße Bevollmächtigung

Einspruchs- und Klagebefugnis

Zurechnung von Aufwendungen bei von der Miteigentumsquote abweichender Kostentragung

Leitsatz

1. Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i. S. v. § 183 Abs. 1 AO erfordert die Zustimmung aller Beteiligten.

2. Wird in der Feststellungserklärung ein Empfangsbevollmächtigter mitgeteilt, kann das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nur dann vermutet werden, wenn der Benannte Angehöriger der steuerberatenden Berufe ist.

3. Wird ein Feststellungsbescheid nur einem Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben, obwohl Einzelbekanntgabe erforderlich gewesen wäre, sind die übrigen Feststellungsbeteiligten einspruchs- und klagebefugt.

4. Übernimmt ein Miteigentümer ohne eine ausdrückliche Vereinbarung einen höheren Anteil an den Aufwendungen, als es seiner Quote entspricht, sind ihm diese Aufwendungen nur dann allein als Werbungskosten zurechenbar, wenn er damit weder seinen Mitbeteiligten etwas i. S. v. § 12 Nr. 2 EStG zuwendet noch einen durchsetzbaren Ausgleichsanspruch gegen sie begründet.

5. Trägt unter nahen Familienangehörigen ein Miteigentümer die Kosten zunächst allein, bedeutet dies nicht, dass er dabei endgültig auf einen späteren Ausgleich verzichtet. In diesem Fall betrifft die vorläufige Übernahme der Kosten allein den Bereich des Vermögens und berührt die Ertragsverteilung unter den Beteiligten deshalb zunächst nicht.

Fundstelle(n):
OAAAG-84153

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FG Bremen, Urteil v. 22.02.2018 - 1 K 54/17 (5)

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