BGH Beschluss v. - IV ZR 318/16

Transport- und Ausstellungsversicherung: Auslegung von Ausschlussklauseln für Schäden durch Eingriffe von hoher Hand und wegen Mängeln der Verpackung

Gesetze: § 1 VVG, § 130 VVG

Instanzenzug: Az: IV ZR 318/16 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 7 U 61/14 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 3-03 O 168/12

Gründe

11. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom den Streitstand geschildert und im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Streitfall nicht vorliegen und die Revision der Beklagten auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Darauf wird Bezug genommen.

22. Die Stellungnahme der Beklagten vom gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege abzusehen, weil der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände die Erfolgsaussicht der Revision verneint.

3a) Der Senat hält insbesondere daran fest, dass der Tatbestand in Ziffer 2.2.2 AVB nur solche Verpackungsmängel erfasst, die bereits bei Beginn des Transports vorliegen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass diese Klausel im Vergleich zur Klausel Ziffer 2.5.1.5 DTV-Güter 2000/2008 abweichend formuliert ist, begründet das für die Reichweite des Ausschlusses keinen relevanten Unterschied. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Bei ihnen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteil vom - IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 24 m.w.N.). Danach wird er auch bei der hier vereinbarten Klausel annehmen, dass eine mangelfrei verpackte Ware grundsätzlich während des gesamten Transports versichert bleibt.

4Damit sind etwaige Eingriffsmöglichkeiten des Fahrers im Falle später auftretender Verpackungsmängel unerheblich, und auch konkrete Risikoausschlüsse, die an Ereignisse nach Transportbeginn anknüpfen, wie der nunmehr von der Beklagten angeführte Rattenfraß oder Ungezieferbefall in Ziffer 2.2.1 AVB, haben angesichts der grundsätzlich versprochenen Allgefahrendeckung keine Bedeutung über die von ihnen geregelten Tatbestände hinaus.

5b) Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass der Begriff der "Eingriffe von hoher Hand" (hier in Ziffer 2.1.3 AVB) einen Schadeneintritt aufgrund eines Hoheitsakts voraussetzt und die Beschädigung von Gütern, die nur gelegentlich einer Zollkontrolle entstanden sind, nicht erfasst.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:220218BIVZR318.16.0

Fundstelle(n):
SAAAG-83508