NWB Nr. 20 vom Seite 1425

Die Zukunft liegt in der Vergangenheit

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Ein guter „Grund“ zur Reaktivierung der sog. Baulandsteuer?

Wie zu erwarten war, haben die obersten Hüter der deutschen Verfassung mit ihrer Entscheidung vom 10. April der grundsteuerlichen Einheitsbewertung „den Boden entzogen“ und zugleich dem Gesetzgeber aufgetragen, spätestens bis Ende des nächsten Jahres eine Neuregelung zu treffen. Wie diese aussehen wird, ist noch unklar. Klar ist allerdings, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nach jahrelanger Hängepartie für den notwendigen Einigungsdruck sorgt, um die seit langem verschleppte Reform der Grundsteuer endlich durchzuführen (zu den verschiedenen Handlungsoptionen s. Eisele, NWB 18/2018 S. 1299). Die Idee einer (Wieder-)Einführung der sog. Grundsteuer C hat hingegen mit dem Koalitionsvertrag wieder an Boden gewonnen. Als Teil einer Wohnraumoffensive soll diese auf unbebaute, baureife Grundstücke erhoben werden und so Anreize für die Nutzung von Industriebrachen, Baulücken und leerstehenden Gebäuden setzen. Gänzlich neu ist dieses Unterfangen indes nicht. Denn eine solche Baulandsteuer wurde bereits in den Jahren 1961 und 1962 erhoben, als in weiten Teilen des Bundesgebiets ebenfalls Bauland-Knappheit herrschte. Aufgrund unerwünschter Nebenfolgen sowie weitgehender Wirkungslosigkeit fand sie jedoch wieder ein schnelles Ende: Bereits am hatte der Bundestag beschlossen, sie (ersatzlos) aufzuheben. Mit den Problemen, die bei einer geplanten Reaktivierung der Grundsteuer C entstehen, wenn der Gesetzgeber beschließt, die Baulandsteuer „erneut aus dem Boden zu stampfen“, setzt sich Stöckel auf auseinander.

Ein gänzlich neues Trendthema der Immobilienbranche stellen indessen die sog. Coworking-Spaces dar, bei denen Büroflächen nicht mehr pauschal an eine Firma, sondern als einzelne Arbeitsplätze inklusive der erforderlichen Infrastruktur vermietet werden. Dabei stehen der Netzwerk- bzw. Community-Gedanke und der gedankliche Austausch mit den anderen „Coworkern“ stets im Vordergrund. Darüber hinaus können dort diverse Zusatzangebote – wie etwa das Out-of-office Yoga oder eine Kinderbetreuung durch eigene Nannies – in Anspruch genommen werden. Entsprechend facettenreich sind die Ausgestaltungen der jeweiligen Verträge, was deren umsatzsteuerrechtliche Einordnung erheblich erschwert. Denn während die klassischen Büro-Sharing-Konzepte regelmäßig als einheitliche Leistung mit grundstücksbezogenem Charakter zu beurteilen sind, müssen bei den Coworking-Spaces weitere Leistungselemente und Kriterien in die Beurteilung mit einbezogen werden, da hier in der Regel kein bestimmter Arbeitsplatz überlassen, sondern lediglich ein Anspruch auf die Nutzung der Gemeinschaftsfläche gewährt wird. Eine umsatzsteuerrechtliche Betrachtung der verschiedenen Konzepte von Rotter/Berges lesen Sie auf .

Beste Grüße

Claudia Kehrein

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NWB 2018 Seite 1425
NWB ZAAAG-83374