Anforderungen an eine schlüssige Begr. einer Divergenz; nach Ablauf der Begr.-Frist keine Heilung von Begr.-Mängeln
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2, 3
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) —im Folgenden: FGO n.F.—.
1. Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Begründungsfrist auf keinen der im Gesetz abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Finanzgericht (FG) habe die in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) entwickelten Grundsätze außer Acht gelassen, dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. zuordnen, der auch die Divergenz der Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des BFH erfasst (Senatsbeschluss vom X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596). Zur schlüssigen Rüge einer solchen Abweichung hätte der Kläger indessen tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. zu verdeutlichen. Daran fehlt es im Streitfall.
2. Soweit der Kläger rügt, das FG sei zu Unrecht von der Wirksamkeit der Schätzungsbescheide ausgegangen, macht er —entgegen seinem Vorbringen im Schriftsatz vom — keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F., sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der jedenfalls im Streitfall auch nach neuem Recht nicht zum Erfolg führen kann. Die weitere Begründung zum behaupteten Verfahrensmangel im Schriftsatz vom ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der —am abgelaufenen— Begründungsfrist eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind —abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen— nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom X B 23/00, BFH/NV 2001, 437; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 22).
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1603
BFH/NV 2003 S. 1603 Nr. 12
NAAAA-69516