BGH Beschluss v. - RiZ 2/16

Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren wegen Äußerungen in einer dienstlichen Stellungnahme

Gesetze: § 54 Abs 1 VwGO, § 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 42 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Urteilnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschluss

Gründe

I.

1Die Antragstellerin, Richterin am Bundesfinanzhof, hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren die nichtständige Beisitzerin, Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.           , wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich auf das Zeugnis der abgelehnten Richterin berufen. Die abgelehnte Richterin hat zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen. Den letzten Absatz ihrer Äußerung hat sie mit dem Satz eingeleitet, die Antragstellerin sei ihr "schon aus dem Studium" bekannt, "wo sie stets in der ersten Reihe" gesessen habe. Die Antragstellerin hat ihr Ablehnungsgesuch ergänzend auf die Ausführungen der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme gestützt.

2Nachdem der erste Vertreter von Vorsitzender Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.             eine lockere Freundschaft zur Antragstellerin angezeigt hatte, hat der Senat unter Mitwirkung des zweiten Vertreters der abgelehnten Richterin am beschlossen, dass die Erklärung des ersten Vertreters die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt (, juris Rn. 3 ff.).

II.

3Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.             , über das der Senat unter Beteiligung ihres ersten Vertreters entscheidet (, juris Rn. 4), ist begründet.

4Auf die Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend anzuwenden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).

5Danach liegt ein Ablehnungsgrund vor. Die dienstliche Stellungnahme, die eine mit den bis dahin vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht in Zusammenhang stehende wertende Schilderung von Jahrzehnte zurückliegenden Vorgängen enthält, gibt aus Sicht der Antragstellerin - mehr ist für den Erfolg des Ablehnungsgesuchs nicht erforderlich - Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:170118BRIZ2.16.0

Fundstelle(n):
JAAAG-81810