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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 1513/14 E EFG 2018 S. 959 Nr. 11

Gesetze: EStG § 48 Abs. 1 Satz 1; EStG § 48 Abs. 1 Satz 3; EStG § 48 Abs. 3; EStG § 48c; EStG § 48d; SGB III § 101 Abs. 2

Steuerabzug für Bauleistungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen – Begriff des Bauwerks i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG

Leitsatz

  1. Zu den von § 48 Abs. 1 Satz 3 erfassten abzugssteuerpflichtigen Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Bauwerk gehört auch das Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage.

  2. Die Unterscheidung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen ist für den Begriff des Bauwerks i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht relevant (Abgrenzung zum , BStBl II 2015, 682).

  3. Die Erhebung von Bauabzugssteuern setzt nicht die Steuerpflicht des Leistenden im Inland voraus.

  4. Die Regelungen zur Bauabzugssteuer sind mit dem Verfassungs- und EU-Recht vereinbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2018 S. 18 Nr. 17
DStR 2018 S. 8 Nr. 41
DStRE 2018 S. 1488 Nr. 24
EFG 2018 S. 959 Nr. 11
VAAAG-81430

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.10.2017 - 10 K 1513/14 E

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