BGH Beschluss v. - StB 33/17

Jugendstrafsache: Prognose bei der Reststrafenaussetzung zur Bewährung

Gesetze: § 85 Abs 6 JGG, § 88 JGG, § 57 Abs 1 S 1 StGB

Gründe

11. Das Kammergericht hatte den Beschwerdeführer am wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt; das Urteil ist seit dem rechtskräftig. Der Vollstreckungsleiter nahm den - bei Eintritt der Rechtskraft 27-jährigen - Verurteilten vom Jugendstrafvollzug aus und gab die Vollstreckung an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin als Vollstreckungsbehörde ab. Unter Anrechnung zuvor vollzogener Untersuchungshaft waren von der Strafe die Hälfte am und zwei Drittel am verbüßt.

2Mit Beschluss vom 13. November "2016" (richtigerweise: 2017) hat das Kammergericht es abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen. Das Kammergericht hat die Frage der Reststrafenbewährung am Maßstab des § 88 JGG geprüft und dessen Voraussetzungen verneint, weil dem Angeklagten keine "günstige Sozialprognose" gestellt werden könne und "Sicherheitsbelange der Allgemeinheit" eine vorzeitige Haftentlassung nicht zuließen.

32. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt ohne Erfolg.

4a) Über die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob sich die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe nach § 88 JGG oder aber nach § 57 StGB richtet, wenn - wie hier - der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG bindend an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat (§ 88 JGG bejahend etwa: , StraFo 2013, 349 ff.; III-2 Ws 33/15, juris Rn. 17 f.; OLG Jena, Beschluss vom - 1 Ws 307/16, juris Rn. 6; , juris Rn. 10; , Justiz 2011, 106, 107; § 57 StGB bejahend insbesondere: , juris Rn. 5; III-1 Ws 62/12, StraFo 2012, 470 f.; , StraFo 2009, 125, 126 ff.; , juris Rn. 17 ff.), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Nicht nur nach dem vom Kammergericht angewendeten § 88 JGG, sondern - erst recht - gemäß § 57 StGB liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Haftentlassung nicht vor. Denn ungeachtet von Differenzen im Einzelnen verlangt die in beiden Vorschriften enthaltene Verantwortbarkeitsklausel eine Wahrscheinlichkeitsprognose für eine Legalbewährung in Freiheit, wobei die Anforderungen an die Aussicht auf künftige Straffreiheit umso höher anzusetzen sind, je schwerer die in Betracht kommenden Taten wiegen (zu den rechtlichen Maßstäben des § 88 Abs. 1 JGG vgl. , StV 2007, 12, 13; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 88 Rn. 5; HK-JGG/Kern, 2. Aufl., § 88 Rn. 26 mwN; zu den rechtlichen Maßstäben des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB vgl. BGH, Beschlüsse vom - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8; vom - StB 4/14, juris Rn. 3).

5b) Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung kann derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Dem Verurteilten kann keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden; vielmehr besteht weiterhin eine erhebliche Gefahr, dass er nach der Haftentlassung in islamistische Kreise zurückkehrt und sich von diesen ausgehenden Tatanreizen nicht widersetzen kann. Im Hinblick auf das Gewicht der zu besorgenden, mit den abgeurteilten Delikten vergleichbaren Taten ist ein solches Risiko nicht hinnehmbar.

6Zwar liegen einige prognoserelevante Faktoren vor, die grundsätzlich die Erwartung künftiger Straffreiheit begründen könnten. Der Verurteilte ist Erstverbüßer, hatte sich mit seiner Einreise - nach etwa sechsjährigem Auslandsaufenthalt - den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestellt und hat in Berlin eine intakte Familie, bestehend aus seiner Ehefrau nach islamischem Recht sowie drei gemeinsamen Kindern. Gleichwohl besteht eine erhebliche Gefahr künftiger Straftaten. Sie resultiert namentlich daraus, dass beim Verurteilten ausreichende Änderungen im Hinblick auf die deliktsursächlichen Persönlichkeitsdefizite sowie die jihadistische Grundeinstellung derzeit - wie schon in der Hauptverhandlung (vgl. den vor Rechtskraft des Urteils ergangenen Senatsbeschluss vom - StB 35/16, juris Rn. 11) - nicht zu erkennen sind:

7Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Verurteilte schon 2008 in Berlin aus Überzeugung einer islamistischen Gruppe angeschlossen, die beabsichtigte, in ein muslimisches Land auszuwandern, dort nach den Regeln der Sharia zu leben und am bewaffneten Jihad gegen angebliche Feinde des Islam teilzunehmen. In Umsetzung des Vorhabens reiste der Verurteilte spätestens Ende Oktober 2009 - im Alter von 20 Jahren - in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet und beteiligte sich dort bis etwa Mitte Januar 2010 als Mitglied an der terroristischen Vereinigung "Deutsche Taliban Mujahideen", ließ sich im Umgang mit Schusswaffen ausbilden, um die Vereinigung bei der gewaltsamen "Befreiung" Afghanistans zu unterstützen, und verschaffte sich zu diesem Zweck ein Sturmgewehr AK 47 (Kalaschnikow).

8Ausweislich des im Erkenntnisverfahren eingeholten Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B.    vom war die jihadistische Überzeugung des Verurteilten begründet in einer tief verwurzelten Selbstwertproblematik. Der Sachverständige sah die Hinwendung des Verurteilten zu einem radikalen militanten Islam insbesondere als Antwort auf ein Gefühl mangelnder Zugehörigkeit und eine fehlende innere Struktur. Der Sachverständige beschrieb die - bei der Exploration zutage getretenen - Persönlichkeitsdefizite des Verurteilten wie folgt: Ihm fehle es an eigener Orientierung und Durchhaltevermögen; er sei willensschwach, haltlos und impulsiv (zu hierauf beruhenden disziplinarischen Verfehlungen während des Untersuchungshaftvollzugs s. den Senatsbeschluss vom - StB 35/16, juris Rn. 10). Zur Kompensation bediene sich der Verurteilte einer archaischen Glaubens- und ehernen Gesetzesordnung. Es mangele ihm an der Fähigkeit zur inneren Selbststeuerung; zugleich bestehe eine erhöhte Bereitschaft, sich strukturgebenden "Heilslehren" in naiv-idealisierender Weise anzuvertrauen.

9Eine grundlegende Aufarbeitung dieser deliktsursächlichen Persönlichkeitsdefizite und eine Abkehr von der ultrakonservativ-islamischen Grundeinstellung sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt T.   vom gab sich der Verurteilte im Gespräch anlässlich seiner Einweisung in den Erwachsenenvollzug nach wie vor tief religiös, ohne dass eine kritische Distanz zu früheren Überzeugungen ausreichend erkennbar gewesen wäre: Der Islam habe eine hohe Bedeutung für sein inneres Gleichgewicht. Er - der Verurteilte - habe Antworten auf sein Leben erst im Islam gefunden. Für andere sei er ein "Ungläubiger", weil er sich freiwillig dem Staat (der Strafverfolgung) gestellt habe. Das tue ihm weh; denn er sei kein "Ungläubiger". Er sehe islamische Texte heute zwar differenzierter. Früher habe er Tötungsaufforderungen "sehr simpel" verstanden. Aber auch aus jetziger Sicht sei ein Jihad möglich in einer Verteidigungslage, wenn er von einem islamischen Führer ausgerufen werde. Falls eine türkische islamische Autorität zum Kampf auffordere, würde er sich "schon" hierzu verpflichtet fühlen. Der Verurteilte streute dabei in seinen Redefluss - für die Gesprächssituation unpassend - islamische Sprachformeln ("Allahu Akbar", "Alhamdullillah") ein.

10Auch wenn der Verurteilte bekundete, zwar strenggläubig, aber nicht mehr gewalttätig zu sein und den demokratischen Rechtsstaat achten zu wollen (zum Willen und zur Fähigkeit des Verurteilten, sich taktisch angepasst zu verhalten, vgl. den Senatsbeschluss vom - StB 35/16, juris Rn. 12), zeigen die Angaben doch, dass er tief verwurzelten kriminogenen Anschauungen verhaftet und zu autonomem Denken schwerlich imstande ist. So empfindet er es offenbar als religiösen Makel, dass er sich mit der Einreise nach Deutschland den Strafverfolgungsbehörden stellte. Auch distanziert er sich nicht eindeutig vom Jihad. Würde es einer vom Verurteilten als religiöse Autorität akzeptierten Person gelingen, ihn davon zu überzeugen, dass für den Islam eine Verteidigungslage bestünde, wäre er eigener Aussage zufolge wieder tatgeneigt.

11Hinzu kommt, dass der Verurteilte weiterhin vehement erklärt, zu Unrecht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt worden zu sein. Zwar setzt die bedingte Haftentlassung nicht notwendig voraus, dass der Verurteilte sein strafbares Verhalten vollumfänglich einräumt (vgl. nur , juris Rn. 3). Als negativer prognoserelevanter Faktor kommt das Leugnen einer Tat aber durchaus abhängig von sonstigen Umständen in Betracht. Hier spricht das Bestreiten der Mitgliedschaft gleichfalls dafür, dass der Verurteilte zu einer kritischen Reflexion seines Verhaltens bislang allenfalls eingeschränkt in der Lage war.

12Schließlich verfügt der Verurteilte weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Seine berufliche Perspektive ist unklar. Der soziale Empfangsraum ist insoweit nicht ohne weiteres als protektiver Faktor zu werten, als seine Frau in der Vergangenheit die islamistische Überzeugung des Verurteilten geteilt hatte und mit ihm zu seiner Unterstützung in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet ausgewandert war.

13Auch eine Stellungnahme der Organisation "V.               ", mit deren Mitarbeitern der Verurteilte zunächst im wöchentlichen Turnus, nunmehr im zweiwöchigen Turnus Einzelgespräche zur Aufarbeitung seiner Biographie und zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft führt, könnte unter den gegebenen Umständen keine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Becker                      Spaniol                         Berg

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:110118BSTB33.17.0

Fundstelle(n):
YAAAG-81121