EGovG § 18

§ 18 Anwendungsregelung [1]

1Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem anzuwenden. 2Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind. 3Verfassungsorgane des Bundes sind für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bundesbehörden gleichgestellt.

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IAAAG-79665

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 770) mit Wirkung v. .