EGovG § 8

§ 8 Akteneinsicht

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie

  1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,

  2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,

  3. elektronische Dokumente übermitteln oder

  4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

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IAAAG-79665