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BGH 21.03.2018 VIII ZR 104/17, NWB 14/2018 S. 927

Wohnraummiete | Kündigungsbeschränkung

Die Kündigungsbeschränkung für eine Personengesellschaft (hier eine GbR) als Erwerberin vermieteten Wohnraums (§ 577a Abs. 1 i. V. m. Abs. 1a Satz 1 BGB) erfordert nicht, dass über die im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen hinaus die Absicht des Erwerbers besteht, den vermieteten Wohnraum in Wohnungseigentum umzuwandeln. Denn trotz der Überschrift des § 577a BGB („Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung“) gilt der darin vorgesehene Schutz des Mieters nach dem Willen des Gesetzgebers beim Erwerb vermieteten Wohnraums durch Personengesellschaften unabhängig davon, ob Wohnungseigentum begründet wird oder werden soll.

Anmerkung:

[i]Zur Vermieterkündigung von Wohnraum Hofele, NWB 39/2017 S. 2999Mit der Entscheidung stärkt der BGH die Mieterrechte. Ziel der Einführung des § 577a Abs. 1a BGB war zwar, die faktische Umgehung des in § 577a Abs. 1 BGB vor...

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