NWB Nr. 13 vom Seite 825

Ein Doppelleben führen

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Verborgene Änderungen: Wenn der Inhalt überrascht

Ist der Beschäftigungsort so weit von der Wohnung entfernt belegen, dass ein tägliches Pendeln kaum möglich ist, liegt der Gedanke an eine Zweitwohnung nahe. Die Aufwendungen für einen aus beruflichem Anlass begründeten Zweithaushalt können allerdings nur dann als doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte weiterhin einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Mit Urteil vom hat nun der Bundesfinanzhof dazu Stellung genommen, wann die Hauptwohnung – der „eigene Hausstand“ – ebenfalls am Arbeitsort belegen ist mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Zweitwohnung vom Abzug ausgeschlossen sind. Mit den Faktoren, auf die das Gericht hierbei maßgeblich abstellt, setzt sich Dürr auf kritisch auseinander.

Liegt der Wohnort zwar in räumlicher Nähe zum Beschäftigungsort, steht dort jedoch ein „anderer Arbeitsplatz“ nicht zur Verfügung und muss die berufliche Tätigkeit daher zuhause verrichtet werden, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zum Abzug gebracht werden. Die Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, ist regelmäßiger Streitpunkt in Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Welche Kriterien hierbei nach der aktuellen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, ist Gegenstand des ersten Beitrags in unserer aktuellen Beilage „NWB Infos für Steuerfachangestellte“ von Cremer.

Für Eltern volljähriger Kinder, die noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, hat sich zum eine gravierende Änderung ergeben: War bis zum eine rückwirkende Beantragung und Auszahlung des Kindergelds noch für das laufende Kalenderjahr sowie rückwirkend für vier Jahre möglich, gilt ab diesem Jahr eine spezielle Verjährungsregel, die die Auszahlungsfrist erheblich – auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung – verkürzt. Da insbesondere im Rahmen von mehraktigen Ausbildungen oftmals zunächst nicht sicher ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld auch nach der Erstausbildung noch besteht, kann die Neuerung zu bösen Überraschungen bei einer nachträglichen Antragstellung führen. Dabei kann die Kindergeldänderung im Rahmen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes selbst als überraschend bezeichnet werden, sollte mit dem Gesetz als Reaktion auf die zunehmende Steuerflucht – Stichwort: „Panama-Papers“ – doch eigentlich das Ziel verfolgt werden, steuerschädliche Gestaltungen zu erschweren. Mit den praktischen Auswirkungen der Neuerungen beim Kindergeld beschäftigt sich Schmitt auf der Beilage.

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 825
NWB MAAAG-78978