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Mittelbare Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG bei zwischengeschalteten Personengesellschaften
Anmerkungen zum
Der Gesetzgeber unterwirft der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG neben der unmittelbaren auch die mittelbare Anteilsvereinigung, ohne allerdings zu definieren, wann eine solche mittelbare Anteilsvereinigung vorliegt. Der BFH hat den langjährigen Konsens zwischen der Rechtsprechung, der Finanzverwaltung und der h. M. in der Literatur zur Zurechnung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften, die über zwischengeschaltete Personengesellschaften gehalten werden, bereits mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 aufgekündigt. Mit dem Besprechungsurteil hat er seine Rechtsprechungsänderung bestätigt – leider wieder ohne eine überzeugende Begründung.
Was ist die Kernaussage des ?
Inwieweit erfolgt eine Differenzierung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Anteilsvereinigung?
Wie ist die BFH-Entscheidung zu werten?
I. Der Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG
[i]Tiede, Die Tatbestandsvoraussetzungen der Anti-RETT-Blocker-Regelung, StuB 20/2014 S. 765 NWB JAAAE-76963 Geißler, Grunderwerbsteuer NWB EAAAB-14435 Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 1 NWB FAAAF-81794 Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und erfasst Rechtsträgerwechsel an inländischen Grundstücken. Der Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG ist erfüllt, wenn die Anteile an einer grundbesitzenden Personen- ...