LfSt Niedersachsen - S 7200 - 436 - St 172

Zuwendungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen an Obst- und Gemüse- sowie Milchlieferanten im Rahmen des europäischen Schulobst- und Gemüse- sowie Schulmilchprogramms

Das Land Niedersachsen bietet gemeinsam mit der Europäischen Union Schulen die Möglichkeit, sich an folgenden Programmen zur Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten zu beteiligen:

  1. EU-Schulobst- und Gemüseprogramm [1]

    (Zuwendung Schuljahr 2014/2015 bis Schuljahr 2016/2017)

  2. EU-Schulmilchprogramm [2]

    (Beihilfe bis Schuljahr 2016/2017)

  3. EU-Schulprogramm [3]

    (Beihilfe ab Schuljahr 2017/2018, Bündelung der Programme zu 1. + 2.)

Die teilnehmenden Schulen schließen eine Liefervereinbarung mit einem oder mehreren von der Landwirtschaftskammer zugelassenen Lieferanten. Der Lieferant (i. d. R. Landwirt oder Lebensmittelhändler) verpflichtet sich hierbei, der teilnehmenden Schule die folgenden Mengen kostenfrei zu liefern:

  • an drei Schultagen pro Woche je Schüler 100 g Obst und/oder Gemüse und/oder

  • schultäglich 0,25 l Milch.

Die Schule bestätigt auf einem Liefernachweis den Erhalt der empfangenen Produkte und Mengen und verteilt diese an die Schüler. Der Lieferant reicht die Liefernachweise bei der Landwirtschaftskammer ein und erhält von dort folgende Zuwendungen von derzeit:


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Förderfähige Ware [4]
Portionen
Einzelpreis
Obst und Gemüse, konventioneller Anbau
100 g
0,29 EUR
Obst und Gemüse, biologischer Anbau
100 g
0,35 EUR
Milch, konventionelle Erzeugung
0,25 l
0,35 EUR
Milch, biologische Erzeugung und Weidemilch
0,25 l
0,45 EUR

Die Förderbedingungen gehen davon aus, dass die Zuwendungen der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Nach Abschn. 10.2 Abs. 1 UStAE können die Zahlungen des Landes an Unternehmer entweder

  1. Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an das Land oder

  2. zusätzliches) Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an einen Dritten oder

  3. echter Zuschuss, welcher nicht umsatzsteuerbar ist, sein.

Der Umstand, dass für die Leistungen des Unternehmers (auch) EU-Beihilfen gezahlt werden, begründet allein weder einen Leistungsaustausch noch einen echten Zuschuss.

Zwischen der EU und dem Land Niedersachsen bestehen keine Leistungsbeziehungen. Die EU fördert das Schulprogramm im Rahmen der Projektförderung mittels eines echten, nicht steuerbaren Zuschusses. Die Zahlungen dienen strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Zwecken. Sie unterstützen das Land bei seinen Bemühungen, gesunde Ernährungsgewohnheiten in Bildungseinrichtungen zu fördern, ohne dafür eine konkrete Gegenleistung zu erhalten.

Die Annahme eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Land und dem Unternehmer nach Tz. 1 setzt voraus, dass der Unternehmer eine konkrete Leistung an das Land erbringt, der die Zahlung des Landes als Gegenleistung gegenübersteht. Hierzu muss das Land als Leistungsempfänger identifizierbar sein; es muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des Umsatzsteuerrechts führt [5]. Diese Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch mit dem Land sind im Rahmen der o. g. EU-Schulprogramme nicht erfüllt, weil das Land weder Empfänger der förderfähigen Waren ist, noch sonst als Rechtsperson irgendwelche verbrauchsfähigen Vorteile vom Lieferanten erwirbt.

Ein Entgelt von dritter Seite nach Tz. 2 liegt vor, wenn das Land Lieferungen oder sonstige Leistungen des leistenden Unternehmers an einen anderen ganz oder teilweise bezahlt. Dazu muss entweder der Leistungsempfänger gegenüber dem Land einen Rechtsanspruch auf die Zahlung haben, die Zahlung des Landes in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger oder zumindest in dessen Interesse gewährt werden (Abschn. 10.2 Abs. 3 UStAE).

Nicht zum Entgelt gehören dagegen Zahlungen des Landes, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung gewährt werden. Die Zahlungen des Landes stellen dann sog. echte Zuschüsse nach Tz. 3 dar. Die Abgrenzung von Entgelt und echtem Zuschuss ist dabei nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen, welches sich regelmäßig aus den Vorschriften, Bewilligungsbedingungen und ähnlicher Bestimmungen ergibt, aufgrund derer die Zahlung erfolgt [6].

Die Zahlungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellen keine echten Zuschüsse dar. Nach den eindeutigen Regelungen in Artikel 2 der VO (EG) Nr. 288/2009 und Nummer 2.2 der SchulobstRL-HB/NI sowie Art. 22, 26 der VO (EU) 1308/2013 und Art. 4 ff. der Delegierten VO (EU) 2017/40 sollen die Zuwendungen nicht den Lieferanten selbst fördern; „Zielgruppe” bzw. „Begünstigte” sind vielmehr die Schüler und Schülerinnen, für die die förderfähigen Waren bestimmt sind. Die konkretisierten, auf die einzelnen Schüler und Schülerinnen bezogenen Zuwendungen des Landes sind deshalb Entgelt von dritter Seite für diese Lieferungen.

Die Lieferungen unterliegen der Umsatzsteuer zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nrn. 10 und 11 der Anlage 2 zum UStG.

Abschließend weise ich darauf hin, dass auch eine Behandlung der Zuwendungen als echter Zuschuss „unterm Strich” zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Denn bei dieser Beurteilung würde der Lieferant die förderfähigen Waren unentgeltlich an die Schulen bzw. Schüler liefern und damit eine steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG verwirklichen. Auf die darauf entfallende Umsatzsteuer könnte nicht verzichtet werden, weil sie der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs dient und auch unionsrechtlich zur Vermeidung eines systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauchs geboten ist.

LfSt Niedersachsen v. - S 7200 - 436 - St 172

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
UR 2018 S. 414 Nr. 10
KAAAG-77129

1VO (EG) 288/2009; SchulobstRL – HB/NI, VORIS: Erlass des ML v. , 105.2-6312/139-3

2VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. ; keine gesonderte LandesRL

3Durchf. VO (EU) 2017/39 und Delegierte VO (EU) 2017/40 der Kommission vom ; LwErzgSchulproG; keine gesonderte LandesRL

4 www.schulprogramm.niedersachsen.de , Erstattungssätze 2017

5

6Abschn. 10.2 Abs. 4 UStAE;