AWV § 82a

Kapitel 10: Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten [1]

§ 82a Übergangsbestimmungen [2]

1Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem abgeschlossen werden. 2Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.

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KAAAG-73325

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BAnz AT 30.4.2021 V1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 82a eingefügt gem. VO v. (BAnz AT 30.4.2021 V1) mit Wirkung v. .