AWV § 49

Kapitel 5: Dienstleistungverkehr

§ 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen [1]

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit

  1. der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von

    1. chemischen oder biologischen Waffen oder

    2. Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder

  2. der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von Flugkörpern, die für die Ausbringung derartiger Waffen geeignet sind.

(2) 1Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er in Drittländern erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. 2Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. 3Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

  1. in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist,

  2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder

  3. mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist.

Fundstelle(n):
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KAAAG-73325

1Anm. d. Red.: § 49 i. d. F. der VO v. (BAnz AT 7.9.2021 V1) mit Wirkung v. .