AWV § 80

Kapitel 9: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 1: Straftaten

§ 80 Straftaten [1]

(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,

  2. entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder

  3. entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.

(2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer

  1. entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder

  2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.

Fundstelle(n):
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KAAAG-73325

1Anm. d. Red.: § 80 i. d. F. der VO v. (BAnz AT 7.9.2021 V1) mit Wirkung v. .