AWV § 62

Kapitel 6: Beschränkungen des Kapitalverkehrs

Abschnitt 2: Prüfung von Unternehmenserwerben

Unterabschnitt 2: Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben

§ 62 Untersagung oder Anordnungen [1]

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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KAAAG-73325

1Anm. d. Red.: § 62 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2632) mit Wirkung v. .