AWV § 44

Kapitel 4: Sonstiger Güterverkehr

Abschnitt 1: Durchfuhr

§ 44 Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern [1]

(1) 1Die zuständigen Zollstellen können im Fall einer Durchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/821 die Überlassung der Güter bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 3 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Inland verlassen, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Güter

  1. im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind und

  2. ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

2Die Befugnisse der zuständigen Zollstellen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständige Zollbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821.

(4) 1Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821 anfallen, tragen die in Artikel 271 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Personen. 2Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, jeweils in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes, sind entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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KAAAG-73325

1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. der VO v. (BAnz AT 7.9.2021 V1) mit Wirkung v. .