AWV § 16

Kapitel 2: Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland

Abschnitt 2: Verfahrens- und Meldevorschriften

Unterabschnitt 1: Ausfuhr und Wiederausfuhr

§ 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders [1]

(1) In dem Antrag auf Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www.destatis.de bezogen werden kann.

(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positionsnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.

(3) Zuständig für die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist das Hauptzollamt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-73325

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. der VO v. (BAnz AT 23.12.2016 V1) mit Wirkung v. .