Online-Nachricht - Mittwoch, 21.02.2018

Einkommensteuer | Beitragserstattung durch berufsständische Versorgungseinrichtung (BFH)

Die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist unabhängig von einer Wartefrist nach dem Ende der Beitragspflicht steuerfrei (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Kläger als angestellter Rechtsanwalt Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk geleistet. Nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft - er wurde Beamter und damit versicherungsfrei - wurden ihm antragsgemäß 90 % seiner Pflichtbeiträge erstattet. Das FA unterwarf die Beitragsrückerstattung entsprechend dem (BStBl I 2013, 1087, Rz 205) der Besteuerung, da zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung keine 24 Monate vergangen seien (lesen Sie hierzu auch unsere Online-Nachricht v. 30.01.2017).

Die Richter des BFH folgten dem nicht:

  • Die Erstattung der vom Kläger an das Versorgungswerk geleisteten Pflichtbeiträge ist gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfrei.

  • Eine Beitragsrückgewähr aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist nicht von der Einhaltung einer Wartefrist zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung abhängig.

  • Soweit das vom FA herangezogene BMF-Schreiben der so zu interpretierenden gesetzlichen Regelung in § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG zuwider läuft, indem es die Steuerfreiheit der Beitragserstattung des Versorgungswerks davon abhängig macht, dass diese erst 24 Monate nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Versorgungswerk ausgezahlt worden ist, verstößt es gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist unbeachtlich

  • Eine Verrechnung der Erstattungsleistung mit im Streitjahr geleisteten Sonderausgaben kommt ebenfalls nicht in Betracht.§ 10 Abs. 4b Satz 2 EStG beschränkt die Sonderausgabenverrechnung auf die "jeweilige Nummer" und der Kläger machte nach seinem Wechsel in das Beamtenverhältnis nur noch Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend, nicht jedoch Vorsorgeaufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Hinweis:

Da sich der Rechtsstreit nur auf den Veranlagungszeitraum 2013 bezog, musste der BFH die Frage offenlassen, ob die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren führt, in denen der Kläger Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hat.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 9/2018 v. 21.02.2018 sowie ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-73249