Online-Nachricht - Montag, 30.01.2017

Einkommensteuer | Beitragsrückerstattungen eines Versorgungswerkes steuerfrei (FG)

Beitragsrückerstattungen eines Versorgungswerkes für Rechtsanwälte sind auch ohne Einhaltung einer Wartefrist steuerfrei (; Revision eingelegt).

Sachverhalt: Der Kläger entrichtete in der Zeit von Juni 2010 bis Juni 2012 als angestellter Rechtsanwalt Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Seit Juli 2012 befindet sich der Kläger im Beamtenverhältnis bei einer Stadt. Im Januar 2013 erhielt er deshalb 90 % der von ihm eingezahlten Pflichtbeiträge zurückerstattet. Das FA qualifizierte die Rückzahlung als Leibrente und unterwarf diese zu 66 % der Besteuerung. Der Kläger machte geltend, die Leistung sei nach § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei.

Hierzu führte das FG Rheinland-Pfalz weiter aus:

  • Nach § 3 Nr. 3b EStG sind (u.a.) Beitragserstattungen an einen Versicherten nach § 210 SGB VI steuerfrei. Dabei handelt es sich (u.a.) um Beiträge an Versicherte, die nicht (mehr) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Einen entsprechenden Anspruch auf Beitragsrückerstattung gewährt auch die berufsständische Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz.

  • Beitragsrückerstattungen des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern entsprechen somit Beitragserstattungen nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Damit ist die Beitragsrückerstattung an den Kläger nach § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei.

  • Das FA ist unter Berufung auf ein zwar der Auffassung, dass die Erstattung an den Kläger nicht steuerfrei sei, weil sie vor Ablauf von 24 Monaten seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gezahlt worden sei. Für diese einschränkende (Fristen-) Regelung bzw. Einschränkung der Steuerfreiheit fehlt allerdings jede gesetzliche Grundlage.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Frage zugelassen, ob die Steuerfreiheit der Leistungen nach § 3 Nr. 3c - wie vom BMF angenommen - von der Einhaltung einer Frist von 24 Monaten abhängt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-36005