BFH Beschluss v. - VIII B 62/01

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Berichtigung des wegen offenbarer Unrichtigkeit beantragt. Er macht geltend, der Tatbestand dieses Urteils sei auf Seite 12 unter Nr. 4 unrichtig, weil er den dort wiedergegebenen Antrag, die Einkommensteuer 1985 in Höhe von ... DM bzw. ... DM zu erlassen, in der Klageschrift des Verfahrens vom…zwar zunächst unter Nr. 12.1 (Seite 21 der Klageschrift) gestellt, ihn jedoch sogleich unter Nr. 12.3 derselben Klageschrift (Seite 25) wieder zurückgezogen habe.

Das FG hat den Antrag des Klägers, den Tatbestand dahin zu berichtigen, dass die Worte ”die Einkommensteuer 1985 in Höhe von…bzw.…zu erlassen” gestrichen werden, abgelehnt. Es hat offen gelassen, ob der Antrag überhaupt zulässig sei, da jedenfalls keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliege. Das Gericht habe, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei, den Antrag entsprechend dem Inhalt der Schriftsätze des Klägers ausgelegt.

Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er macht außerdem geltend, er sei durch den zu berichtigenden Passus beschwert, da der in dem Antrag genannte Betrag von ... DM zu Unrecht in die Streitwertberechnung eingeflossen sei und sich die Kosten für ihn dadurch um ca. 1 500 DM erhöht hätten. Daher bestehe für die Beschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis.

Die gemäß § 128 FGO statthafte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils ist wegen des darin wiedergegebenen Antrags, die Steuer in Höhe von ... DM bzw. ... DM zu erlassen, nicht i.S. des § 107 Abs. 1 FGO offenbar unrichtig.

Der Begriff der den Schreib- und Rechenfehlern ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit, den § 107 Abs. 1 FGO im gleichen Sinne wie § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) verwendet, meint mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. Urteile vom IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3, und vom VIII R 304/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785, m.w.N.). ”Mechanisch” im Sinne dieser Rechtsprechung ist ein Fehler dann nicht, wenn er auf unzutreffenden Überlegungen bei der Auslegung der Gesetze oder bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die einschlägigen Rechtsvorschriften beruht (vgl. z.B. , BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541). ”Mechanisch” in diesem Sinne sind danach Fehler, die deshalb unterlaufen, weil aufgrund bloßer Flüchtigkeit aus den Akten ohne weiteres zu entnehmende feststehende Tatsachen übersehen worden sind, sofern mit Sicherheit auszuschließen ist, dass das FG diese Tatsachen nicht deshalb unberücksichtigt lassen wollte, weil es von ihnen nicht überzeugt war oder weil es ihnen keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat. § 107 Abs. 1 FGO erlaubt damit die Berichtigung nicht nur bei einem Erklärungsirrtum, wie er bei einem Versprechen oder Verschreiben vorliegt, sondern —darüber hinaus— bei jeder Unrichtigkeit, die nicht auf einer Willensentscheidung des Gerichts, sondern auf einem Versehen beruht, durch das es, wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt (BFH-Beschlüsse vom VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954; vom IV B 151/95, BFH/NV 1996, 770; vom III B 65/96, BFH/NV 1998, 980).

Eine derartige Unrichtigkeit liegt im Streitfall nicht vor. Denn das FG hat nicht etwa die Erklärung, der Erlassantrag werde zurückgezogen, übersehen. Vielmehr hat es in den Entscheidungsgründen auf Seite 15 seines Urteils ausgeführt, es sei nicht von einer Klagerücknahme auszugehen, da die Äußerungen des Klägers insoweit widersprüchlich gewesen seien. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Wiedergabe des Erlassantrags im Urteil auf einer Würdigung des klägerischen Vorbringens und einer Willensentscheidung des Gerichts und nicht auf einem Versehen beruht.

Fundstelle(n):
JAAAA-68849