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NWB direkt Nr. 8 vom Seite 163

Mit Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen die Nachfolge gut regeln

Ursula Zehentmeier

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAG-72257 Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge gehören zum Standard in der erbrechtlichen Gestaltungsberatung. Sie werden im Rahmen der Nachfolgeplanung häufig eingesetzt, um die erbrechtlichen Ansprüche weichender Erben zu regeln, aber auch zur Gestaltung der Nachfolge von Unternehmen oder in Patchworkfamilien. Der Beitrag zeigt überblicksmäßig die Besonderheiten solcher Verzichtsverträge und geht dabei auch auf aktuelle Rechtsprechung ein.

Ausführlicher Beitrag s. .

Der Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht

[i]Unterschied Erbverzicht und PflichtteilsverzichtMit einem Erbverzichtsvertrag (§ 2346 Abs. 1 BGB) können erbberechtigte Verwandte und der Ehegatte auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzicht kann aber auch nur auf den Pflichtteil beschränkt werden (§ 2346 Abs. 2 BGB). Der Verzichtende hat dann weder Pflichtteils- noch Pflichtteilsergänzungsansprüche; die gesetzliche Erbfolge bleibt aber unberührt. Der in den meisten Fällen ausreichende Pflichtteilsverzicht kommt in der Praxis weitaus häufiger vor als der Erbverzicht.

[i]Notarielle Beurkundung erforderlichDer Verzicht, der sich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden (§ 2349 BGB) erstreckt, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Soll der Pflichtteilsverzicht nicht für die Abkömmlinge gelten, muss ...

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