DBA (Air) Kamerun Artikel 5

Artikel 5 Verständigungsverfahren

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, durch Konsultation zu beseitigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung unmittelbar miteinander verkehren.

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NAAAG-71033