DBA (Air) Kamerun

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen (DBA Air Kamerun)

v. 24. 08. 2017 (BGBl 2018 II S. 467) [1]

Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Kamerun –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen zu fördern und zu stärken –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
NAAAG-71033

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am 7. Dezember 2020 in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 85). Es ist anzuwenden ab 1. Januar 2021.

2Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am 7. Dezember 2020 in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 85). Es ist anzuwenden ab 1. Januar 2021.