DBA (Air) Kamerun Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Republik Kamerun“ das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun, einschließlich des Küstenmeeres und der Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer der Republik Kamerun, in denen die Republik Kamerun in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte zum Zweck der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule ausübt;

  3. bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Kamerun;

  4. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

    1. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat,

    2. in der Republik Kamerun der für Finanzen zuständige Minister oder dessen gehörig befugter Vertreter;

  5. bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  6. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  7. bedeutet der Ausdruck „ansässige Person eines Vertragsstaats“ jede Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;

  8. bedeutet der Ausdruck „Unternehmen eines Vertragsstaats“ ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  9. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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NAAAG-71033